Allgemeine Geschäftsbedingungen für freie INOMAK - Maßnahmen (Einzelarbeit, Coaching)

§ 1 Geltungsbereich

(1) INOMAK ist ein Trainings- und Beratungsunternehmen für Führungs- und Vertriebskräfte und arbeitet im deutschsprachigen Raum. Sitz des Unternehmens ist in der Mosenthinstraße 28 in 04129 Leipzig. Eine Reihe von Co-Trainern und Lizenzpartnern arbeiten in den Bereichen Schulung, Training, Beratung und Coaching. Dabei gelten die allgemeinen Auftragsbedingungen für sämtliche Angebote der INOMAK mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der INOMAK angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Trainings- oder Beratungsleistungen.

(2) Soweit Trainings- oder Beratungsverträge oder -angebote der INOMAK schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragklauseln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.


§ 2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um eine möglichst professionelle Beratungs- oder Trainingsleistung der INOMAK zu sichern, wird der Kunde der INOMAK zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen, wettbewerblichen und individuellen Situation möglichst umfassend in dem erforderlichen Rahmen informieren. Der Kunde wird in so fern persönlich oder durch beauftragte Mitarbeiter wie folgt unterstützen:

(1) Sämtliche Fragen der INOMAK-Trainer und -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, wahrheitsgetreu und in möglichst kurzer Zeit beantwortet. Alle für die Auftragserfüllung erforderlichen weiteren Auskünfte über Verhältnisse nach außerhalb des Wirkungskreises und mögliche Rückwirkungen auf den Kunden werden ebenfalls der INOMAK zur Verfügung gestellt, soweit der Auftraggeber legal davon Kenntnis erlangen konnte. Die INOMAK stellt dabei nur solche Fragen, die zur Auftragserfüllung als erforderlich akzeptiert werden können.

(2) Zwischenberichte und Informationen der INOMAK an den Auftraggeber werden von diesem unverzüglich überprüft, ob sie mit dem Kenntnisstand des Auftraggebers kompatibel sind. Gegebenenfalls informiert der Auftraggeber unverzüglich über notwendige Korrekturen.


§ 3 Datensicherung der Kunden

(1) Wenn die von der INOMAK übernommenen Aufgaben Arbeiten von INOMAK-Trainern und -Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen (z. B. Einsatz von "kompasys-Verfahren beim Kunden), wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Maßnahmen einleiten, dass durch den Einsatz von INOMAK-Programmen verfälschte oder beschädigte Daten des Kunden mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

(2) Die Mitarbeiter der INOMAK tragen dafür Sorge, dass alle ihnen zur Kenntnis gelangten schützenswerten Daten des Kunden nicht Dritten zugänglich gemacht werden und alle für die Auftragserfüllung in ihre Verfügung gelangten Kundendaten geschützt bleiben oder ggf. nach Abschluss der Maßnahmen vernichtet werden.


§ 4 Vertragsgestaltung

(1) Trainings-, Schulungs-, Beratungs- und Coachingaufträge können der INOMAK rechtsgültig per SMS, E-Mail, mündlich, fernmündlich oder schriftlich erteilt werden.

(2) Bei mündlicher oder fernmündlicher Auftragserteilung an die INOMAK erfolgt in der Regel eine schriftliche Bestätigung oder Änderungsvorschläge bei Terminkollisionen durch die INOMAK binnen 10 Werktagen. Letztlich gültige und Aktivitäten der INOMAK auslösende Verträge bedürfen im Allgemeinen der Schriftform. Unter besonderen Umständen kann auch ein schriftlicher Vertrag nach Beginn einer Maßnahme nachgereicht werden, wobei die INOMAK das Geschäftsrisiko allein trägt.

(3) Die nicht in den AGB fixierten Vertragsbestandteile sind frei aushandelbar (Preise, Termine, Nachlässe, Sonderkonditionen, Fristen, Erbringungsorte, Erfolgskontrollen u.a.).

(4) Der Online-Kompasys-Test bleibt in seiner reduzierten Auswertung kostenfrei. Die Nutzer dieses Tests tragen lediglich ihre Netzgebühren selbst. Folgen aus der Nutzung dieses Tests gehen keinesfalls zu Lasten der INOMAK.


§ 5 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

(1) Eine vorzeitige Beendigung eines laufenden Vertrages durch den Kunden räumt die INOMAK gegenüber ihren Kunden ein, sofern dies eindeutig vertraglich geregelt ist. Die vorzeitige Kündigung eines Vertrages berührt die Verschwiegenheits- und Datenschutzpflichten beider Seiten nicht.

(2) Die bis zum Zugang der vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare und vereinbarten Nebenkosten sind der INOMAK durch den Kunden zu zahlen. Die bis zum Abschluß des Vertrages noch fälligen Honorare und vereinbarten Nebenkosten sind durch die Kunden mit 50 % der vereinbarten Summe zu bezahlen.

(3) Wenn die INOMAK aus wichtigem Grund ihrerseits von einem laufenden Vertrag zurück tritt, endet die Pflicht zur Begleichung der Honorare und Nebenkosten mit dem Tag der Beendigung der Tätigkeit durch die INOMAK. Sollte dem Kunden ein unzumutbarer Nachteil durch die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit durch die INOMAK entstehen, so muss das der Kunde nachweisen. Die INOMAK kann dann bis 10 % der vereinbarten Honorar- und Nebenkostensumme nachlassen. Das bedarf der Schriftform zwischen beiden Seiten.

(4) Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Widerrufsfristen von einem Monat für alle abgeschlossenen Verträge. Die Frist beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses, an dem gleichzeitig die Belehrung über die Widerrufsfrist erfolgt. Diese Belehrung ist Bestandteil des jeweiligen Vertrages.


§ 6 Rechnungsstellung, Zahlung

(1) Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die INOMAK berechtigt, Honorare und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein den Kunden in Rechnung zu stellen. Bei längerfristigen Maßnahmen können auch längerfristige Zahlungsziele vereinbart werden.

(2) Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der INOMAK sind sofort zur Zahlung fällig. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die INOMAK berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bist die Forderungen ausgeglichen sind. Die Erhebung von Verzugszinsen nach BGB wird von dieser Regelung nicht berührt.

(3) Die INOMAK stellt die Rechnungen grundsätzlich mit der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %), wenn der Kunde nicht eine Umsatzsteuerbefreiung einer eigenen Maßnahme nachweist, in der die INOMAK als Nachauftragnehmer auftritt.


§ 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

(1) Die INOMAK kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die INOMAK die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die INOMAK den unvorhersehbaren Ausfall des für den Auftrag eingesetzten Beraters von einem Tag auf den anderen, höhere Gewalt und Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten ist die INOMAK verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die INOMAK mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.

(2) Das gleiche Recht wie in 7(1) steht dem Kunden zu, wenn die vereinbarten Maßnahmen ohne sein Verschulden trotz der Bereitschaft der INOMAK stattfinden können. In beiden Fällen sind neue Termine im Sinne der vertraglichen Mengen zu vereinbaren.

(3) Wird die Fortführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch die INOMAK ohne ihr Verschulden dauerhaft verhindert, so wird die INOMAK von ihren Verpflichtungen frei und es greifen die Regelungen nach § 6.

(4) Soweit die INOMAK im Sinne von § 280 BGB (n.F. ab 01.01.2002) die Pflichtverletzung zu vertreten hat, gilt ergänzend der Abschnitt 7.

(5) Die INOMAK berät in keinem Falle in rechtlichen, steuerlichen oder finanzdienstleistenden Fragen. Alle Empfehlungen setzen nicht die Eigenverantwortung der Kunden außer Kraft.


§ 8 Haftung

(1) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungspflichten gemäß Abschnitt 2 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unwahr erfüllt, bleibt die Haftung der INOMAK gänzlich ausgeschlossen. Im Streitfall ist der Kunde dazu nachweispflichtig. Die Inomak übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3 beruhen.

(2) Die INOMAK haftet nur für Schäden des Kunden, soweit sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Beratungen gegenüber dem Kunden entstanden sind. Den Nachweis dazu muss der Kunde führen.

(3) Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der INOMAK verjähren spätestens nach dem Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden erkennbar und dem Verschulden der INOMAK zugesprochen wurde, spätestens jedoch am letzten Vertragstag.

(4) Ein aus der Beratung, dem Training, der Schulung oder dem Coaching resultierender Erfolg kann durch die INOMAK nicht garantiert werden, da die verantwortliche Geschäftsführung der Kunden nicht berührt wird.


$ 9 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

(1) Neben den individuellen Absprachen und diesen Vertragsbedingungen der INOMAK gilt nur deutsches Recht. Europäisches Recht gilt in so fern, wie es in die deutsche Rechtssprechung durch entsprechende Gesetze eingeflossen ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden entfalten gegenüber der INOMAK keine Wirkung, selbst wenn die INOMAK ihrem Einbezug nicht explizit widerspricht.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist grundsätzlich Leipzig. Andere Erfüllungsorte im Interesse des Kunden können vertraglich vereinbart werden.

(2) Die Erfüllung kann auch über multimediale Formen (Videokonferenzen, Teletutoring, per Internet u.ä.) vereinbart werden.

(3) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die INOMAK ist das Amtsgericht Leipzig. Für Klagen der INOMAK gegenüber Kunden ist der Gerichtsstand ebenfalls Leipzig, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Leipzig hat.


Diese AGB gelten ab dem 16.09.2007. Die vorherigen AGB der INOMAK treten hiermit außer Kraft. Leipzig, den 16.09.2007


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